Fachanwalt Moos - Kanzlei für Beamtenrecht

 
 

Disziplinarverfahren


Disziplinarrechtliche Verfahren betreffen zum Beispiel Verstöße gegen die Kernpflichten des Beamtentums und selbstverständlich auch Verfahren wegen eines strafbaren Verhaltens von Beamten.  Für ein Disziplinarverfahren ist es aber nicht erforderlich, dass Sie sich strafbar im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) gemacht haben. Auch scheinbar geringfügige Rechtsverstöße können schon schwerwiegende disziplinarrechtliche Folgen für Ihren Status als Beamter haben.

Zweck der Disziplinarmaßnahme

Das Bundesverwaltungsgericht definiert in einer Entscheidung den Unterschied zwischen Strafverfahren und Disziplinarverfahren wie folgt:

"Straf- und Disziplinarrecht verfolgen unterschiedliche Zwecke. Das Strafrecht ist vom Vergeltungsprinzip mit dem Ziel der individuellen Sühne durch ein Unwerturteil über gemeinschaftswidriges Verhalten und strafrechtliche Sanktionen geprägt. Demgegenüber ist es ausschließlich Zweck des Disziplinarverfahrens, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit in die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 37 und Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 38 Rn. 13 ff.)."  - BVerwG Beschluss 20.12.2018, AZ 2 B 33.18                                 

Maßnahmenkatalog des Dienstherrn

Das Disziplinarrecht sieht verschiedene Maßnahmen zur Ahndung vor, diese reichen vom Verweis bis zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Es kommt letztendlich auf die Schwere des Dienstvergehens an. Und auch darauf, ob der Dienstherr Ihnen noch vertraut. Wie das Bundesverwaltungsgericht jüngst wieder klarstellte, sind bei der den Verwaltungsgerichten obliegenden Bemessungsentscheidung sämtliche be- und entlastenden Umstände zu berücksichtigen (BVerwG Beschluss 20.12.2018, AZ 2 B 33.18  mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 39 Rn. 10).

Gemeinsam mit Ihnen beurteile ich die gegen Sie erhobenen Vorwürfe und deren rechtliche Bedeutung. Ich zeige Ihnen die möglichen Konsequenzen und Rechtsmittel auf und werde Sie in diesen Verfahren verteidigen.

Im Übrigen: Auch der Beamte im Ruhestand unterliegt noch dem Disziplinarrecht!



Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

Ein Verbot zur Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 S. 1 BeamtStG wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass gegen den betreffenden Beamten bereits ein Disziplinarverfahren eröffnet worden ist und deswegen dem Dienstherrn die gleichfalls zulässige Maßnahme der disziplinarrechtlichen vorläufigen Dienstenthebung zur Verfügung steht. In einem Eilverfahren ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen für die Annahme zwingender dienstlicher Gründe (zur Verfügung eines solchen Verbotes) bereits in vollem Umfang nachgewiesen sind. Es reicht in diesen Fällen aus, dass konkrete dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erforderlich machten und das Verbot zwingend geboten erscheint (OVG Koblenz, Beschluss 18.01.2021 – 2 B 11504/20.OVG).

Schwerbehinderung und Disziplinarverfahren

Die Verpflichtung des Dienstherren, die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a.F (§ 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX n.F.) zu beteiligten, gilt auch im Disziplinarverfahren. Die unterlassene Beteiligung einer Schwerbehindertenvertretung vor dem Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme stellt einen wesentlichen Mangel des Disziplinarverfahrens im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i.V.m. § 55 BDG dar. (OVG Schleswig (14. Senat), Beschluss vom 26.09.2018 - 14 MB 1/18)

Beschwerde zum EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte)

Eine Beschwerde zum EGMR  ist unter den Voraussetzungen des Art. 6 I EMRK unter seinem „zivilrechtlichen“ Aspekt anwendbar. Ob der Anspruch „zivilrechtlich“ im Sinne der autonomen Bedeutung des Begriffs in Art. 6 I EMRK war, bestimmt sich nach dem „Eskelinen-Test“ (EGMR, Slg. 2016 = NVwZ-RR 2017, 833 – Vilho Eskelinen ua/Finnland). Danach sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten von Angehörigen des öffentlichen Dienstes und auch von Richtern „zivilrechtlich“, es sei denn, der Staat hat den Zugang zum Gericht für den Dienstposten oder die Gruppe von Bediensteten ausdrücklich ausgeschlossen und der Ausschluss ist durch objektive Gründe staatlichen Interesses gerechtfertigt (EGMR (III. Sektion), Urt. v. 31.10.2017 – 147/07 (Kamenos/Zypern).

 
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