Fachanwalt Moos - Kanzlei für Beamtenrecht

 
 

Dienstfähigkeit


Wenn es darum geht, dass Zweifel an der Dienstfähigkeit bestehen oder Sie befürchten, nicht mehr voll dienstfähig zu sein, kläre ich Sie über die notwendigen Schritte, die zu erwartenden Maßnahmen des Dienstherrn und die Folgen der Feststellung der Dienstunfähigkeit  auf.


Dienstfähig Teildienstfähig Dienstunfähig?

Wenn die Dienstfähigkeit nicht völlig ausgeschlossen werden kann, sind die Teildienstfähigkeit und die Fragen um eine anderweitige Verwendung Gegenstand der weiteren Prüfung. Hier hat der Dienstherr eine umfassende Suchpflicht.

Im Übrigen:  Nicht jede längere Erkrankung hat die Dienstunfähigkeit zur Folge. Nicht jede Erkrankung rechtfertigt die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung. Lassen Sie sich keine Angst machen, lassen Sie sich beraten.

Müder Diener Dienstunfähigkeit - Foto R.Moos


Untersuchung durch den Amtsarzt

Vor einer Ernennung, zum Beispiel in ein Beamtenverhältnis auf Probe, spätestens mit der Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, ist eine Prüfung der Dienstfähigkeit unumgänglich. Der Amtsarzt hat dabei auch die Aufgabe eine Prognose für die Zukunft zu erstellen. Hier kann ich für Sie prüfen, welche Art von Erkrankung, sei es seelischer oder körperlicher Art, Sie offenbaren müssen.

Mitwirkungspflicht

Welche Pflichten und Rechte Sie anlässlich der dienstärztlichen Untersuchungen haben erläutere ich Ihnen gerne. Das gilt selbstverständlich auch für den Postbetriebsarzt oder den polizeiärztlichen Dienst.

Offenbarungspflicht und Schweigepflichtentbindung

Der Amtsarzt kann in der Regel nicht allein beurteilen, wie es Ihnen geht, was Ihnen fehlt. Er ist auf die Beurteilung anderer Ärzte, seien es Ihre Ärzte oder als Gutachter hinzugezogene Fachärzte angewiesen. Wie Sie sich hier verhalten sollten, erkläre ich Ihnen und begleite Sie in diesem Verfahren.


 


Entbindung von der Schweigepflicht

Der vom Dienstherrn beauftragte Amtsarzt, der die Dienstfähigkeit eines Beamten prüft, unterliegt im Verhältnis zum Dienstherrn nicht der Schweigepflicht. Der Beamte muss den Amtsarzt nicht von der Schweigepflicht entbinden. Fordert der Dienstherr dennoch die Entbindung und verweigert sich ein Beamter, können daraus vom Dienstherrn keine negativen Schlussfolgerungen zu Lasten des Beamten gezogen werden.

Eine pauschale Verpflichtung zur Entbindung der einen Beamten behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht wird im Regelfall den rechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Der Beamte muss ihn behandelnde Ärzte von der Schweigepflicht nur insoweit von der Schweigepflicht entbinden, wie dies zur Beurteilung der Dienstfähigkeit erforderlich ist.

Eine fachärztliche Zusatzuntersuchung darf nur angeordnet werden, wenn dies zur Feststellung der Dienstfähigkeit notwendig ist, also wenn selbst vorliegende anderweitige Gutachten die Frage noch nicht hinreichend klären konnten. Dem Beamten ist in der Anordnung darzulegen, weshalb die fachgutachterliche Zusatzuntersuchung überhaupt erforderlich ist und was genau Gegenstand der fachärztlichen Begutachtung sein soll. Der Weisung müssen im Übrigen tatsächliche Feststellung zugrunde liegen, die eine Dienstunfähigkeit wahrscheinlich werden lassen.

VGH Kassel, Beschl. v. 15.3.2021 – 1 A 2521/18


Sillschweigende Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht

Wer ein ärztlichen Attestes bei Gericht vorlegt, um damit sein Nichterscheinen zu einem Termin zu begründen, entbindet damit stillschweigend den das Attest ausstellenden Arzt von der Schweigepflicht für etwaige Nachfragen des Gerichts hinsichtlich des Grundes für sein Nichterscheinen.
VGH BW, Beschluss vom 19.12.2018 – 12 S 2166/18 –


Verhältnismässigkeit der Anordnung der Untersuchung durch einen Amtsarzt

Die Weisung des Dienstherrn an einen Beamten, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, ist nur dann verhältnismäßig, wenn ein hinreichender Anlass für die Untersuchungsanordnung besteht und wenn diese in ihrem Umfang nicht über das Maß hinausgeht, welches für die Feststellung der Dienstfähigkeit des Beamten erforderlich ist. Ist dies nicht der Fall, verstößt die Untersuchungsanordnung gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beamten (Art. GG Artikel 2 GG Artikel 2 Absatz I GG iVm Art. GG Artikel 1 GG Artikel 1 Absatz I GG). Sowohl Anlass als auch Art und Umfang der durchzuführenden amtsärztlichen Untersuchung sind in der Untersuchungsanordnung zu benennen. Für die erneute amtsärztliche Untersuchung eines Beamten wegen derselben Erkrankung bedarf es – wenn derselbe Zeitraum betroffen ist – eines hinreichenden Anlasses. BVerfG, Beschl. v. 21.10.2020 – 2 BvR 652/20

Aufforderung zum Dienstantritt trotz geltend gemachter Dienstunfähigkeit

Fordert der Dienstherr seinen Beamten trotz geltend gemachter Dienstunfähigkeit infolge einer Krankheit aufgrund abweichender Einschätzung zum Dienstantritt auf, so kann der Beamte hiergegen um Eilrechtsschutz nachsuchen. (OVG Münster, Beschl. v. 15.5.2018 – 1 B 263/18)



 
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